Die Gemeinde Badersdorf ist bemüht, ihre Webpräsenz im Einklang mit den §§ 31a und 31b des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes (Bgld. ADG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen und den barrierefreien Zugang permanent zu verbessern.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://badersdorf.at/.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen mit Konformitätsstufe AA der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) teilweise vereinbar.
Folgende Bereiche sind derzeit nicht allgemein barrierefrei:
- Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
Einigen Bildern und Grafien fehlt der Alternativtext bzw. manchen Videos fehlen die Untertitel, sodass diese Informationen für Screenreader-Benutzer:Innen nicht zugänglich sind. - Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Dies kann auch auf Formulare zutreffen, die für Verwaltungsverfahren genutzt werden können.
- Inhalte von externen Dritten fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde.
Diese Erklärung wurde am 28. Juni 2025 erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Sollten bei der Nutzung dieser Website Einschränkungen auftreten oder Sie auf Probleme stoßen, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, oder wenn Sie andere Mängel in Bezug auf die Erfüllung der Barrierefreiheitskriterien feststellen, bitten wir Sie, uns diese per E-Mail an
Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit unserer Inhalte für alle Menschen zu verbessern. Dabei ist uns jedes Feedback eine wertvolle Hilfe.
Rechtsdurchsetzung
31a des burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes normiert Schutzrechte
Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
- Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
- live übertragene zeitbasierte Medien;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen;
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
- der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (zB Kontrast) oder
- der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
- Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
- Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Horten, ausgenommen jene Inhalte, die sich auf wesentliche Onlineverwaltungsfunktionen beziehen;
- Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderung sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
Kontaktstelle für Beschwerden bei Problemen mit der Barrierefreiheit von Websites oder Apps
Antidiskriminierungsbeauftragte
Mag.a Monika Dax
E-Mail:
Das Kontaktformular finden Sie hier: http://e-government.bgld.gv.at/antidiskriminierung